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ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER M-LOCKS B.V.
Artikel 1 - Allgemein
1.1 In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird mit "Abnehmer" jede (Rechts-)Person bezeichnet, die mit der M-LOCKS B.V verhandelt und/oder Verträge bezüglich der von M-LOCKS zu liefernden Produkte und Dienstleistungen eingeht.
1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle unsere Angebote und Offerten, ausgeführten oder auszuführenden Aufträge und Verträge Anwendung. M-LOCKS schließt die Anwendung der eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Abnehmers oder anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen ausdrücklich aus.
1.3 Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen binden M-LOCKS nur, wenn M-LOCKS und der Abnehmer diese Abweichungen ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
Artikel 2 - Vertrag
2.1 Alle Angebote und/oder Offerten sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein/e von M-LOCKS abgegebenes Angebot und/oder Offerte schriftlich vom Abnehmer akzeptiert wird. Ein Auftrag, den der Abnehmer M-LOCKS erteilt, verpflichtet M-LOCKS erst, nachdem M-LOCKS den Auftrag gegenüber dem Abnehmer schriftlich bestätigt hat.
2.2 Wenn der Abnehmer nach dem Zustandekommen des Vertrages Änderungen in der Vertragsausführung verlangt, entscheidet M-LOCKS, ob und - wenn ja - unter welchen (näheren) Bedingungen diese Änderungen noch im Rahmen dieses Vertrages akzeptiert werden können.
2.3 Änderungen des Vertrages treten unabhängig von ihrer Art erst in kraft, wenn sie schriftlich zwischen M-LOCKS und dem Abnehmer vereinbart wurden.
2.4 M-LOCKS ist im Falle einer Vertragsänderung gleich welcher Art berechtigt, die höheren Kosten, die mit diesen Änderungen verbunden sind, beim Abnehmer in Rechnung zu stellen.
2.5 M-LOCKS behält sich das Recht vor, die Konstruktion und die Zusammensetzung der Produkte, die sie liefert, gegebenenfalls zu ändern, wenn und sofern dies die vereinbarte Qualität der bestellten Produkte nicht wesentlich beeinträchtigt.
Artikel 3 - Preise
3.1 Die angebotenen und vereinbarten Preise sind in Euro und in von M-LOCKS genannten Ausnahmefällen in amerikanischen Dollar angegeben und exklusive MwSt. Sonstige infolge des Gesetzes geschuldete Steuern, Abgaben und Gebühren sind nicht im Preis enthalten.
3.2 Wenn der für die von M-LOCKS zu liefernden Dienstleistungen und/oder Produkte zu zahlende Betrag geringer als EUR 100 (oder dem entsprechenden Betrag in amerikanischen Dollar) exklusive MwSt. ist, dann gilt, dass von M-LOCKS ein so genannter Auftragszuschlag in Höhe von EUR 15 in Rechnung gestellt wird.
Artikel 4 - Zahlung
4.1 Wenn schriftlich keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde, muss der Abnehmer den gesamten in Rechnung gestellten Betrag innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum durch Einzahlung oder Überweisung auf ein von M-LOCKS angegebenes Bank- oder Girokonto zahlen. Eventuelle Bankkosten gehen auf Konto des Abnehmers.
4.2 Wenn der Abnehmer einen von ihm geschuldeten Betrag nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist zahlt, ist der Abnehmer von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist.
Der Abnehmer schuldet ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung die gesetzlichen Zinsen zuzüglich 3 %, die pro (Teil-)Monat über den noch ausstehenden Betrag berechnet werden.
4.3 Alle eventuellen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die von M-LOCKS aufgewandt werden, um die Erfüllung der (Zahlungs-)Pflichten des Abnehmers zu erzwingen, gehen zu Lasten des Abnehmers. Die außergerichtlichen Kosten werden dabei auf 15 % des Rechnungsbetrages festgesetzt, und zwar mit einem Mindestbetrag von EUR 250, ohne dass hierfür ein Nachweis erbracht werden muss. Die vorgenannten Kosten werden ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab dem die Forderung an einen Rechtsanwalt, einen Gerichtsvollzieher oder ein Inkassobüro übertragen wurde, dies ungeachtet dessen, ob der Abnehmer darüber informiert ist.
4.4 Der Abnehmer ist nicht berechtigt, irgendeinen Betrag von dem in Rechnung gestellten Betrag abzuziehen oder den von ihm geschuldeten Betrag mit irgendeiner Forderung, die er gegenüber M-LOCKS hätte oder meint zu haben, zu verrechnen oder seine Zahlungspflicht aufzuschieben.
Artikel 5 - Lieferfrist
5.1 Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Lager von LA GARD Locks.
5.2 M-LOCKS wird sich bemühen, innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu liefern. Eine Überschreitung der Lieferfrist gibt dem Abnehmer kein Recht auf Vergütung irgendeines Schadens, es sei denn, es ist von Vorsatz oder grober Schuld seitens M-LOCKS die Rede.
5.3 Wenn deutlich wird, dass M-LOCKS die vereinbarte oder angegebene Frist nicht erfüllen kann, wird M-LOCKS dem Abnehmer dies unverzüglich unter Angabe des Zeitraums mitteilen, um den die Lieferfrist voraussichtlich überschritten wird.
Artikel 6 - Transport
6.1 Alle geschuldeten Transport- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Abnehmers, sofern die Parteien keine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben.
6.2 Der Transport aller Produkte, auch der Produkte, die auf den Namen von M-LOCKS transportiert werden, geht zu Lasten und auf Risiko des Abnehmers.
Artikel 7 - Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle gelieferten Produkte bleiben bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Forderungen von M-LOCKS gegenüber dem Abnehmer, die sich sowohl aus dem Vertrag ergeben als auch durch eine Nichteinhaltung von Verträgen entstehen, vollständig bezahlt wurden, ausschließlich Eigentum von M-LOCKS.
7.2 Wenn der Abnehmer in Verzug bleibt, irgendeinen fälligen Betrag für die Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, zu zahlen, ist M-LOCKS unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 4 bezüglich der Zahlung berechtigt, diese Produkte zurückzunehmen. Der Abnehmer erteilt M-LOCKS oder von M-LOCKS angewiesenen Dritten die Zustimmung, seine Betriebsgelände, Lager, Fabrikhallen usw. zu diesem Zweck zu betreten. Die mit der Rücknahme verbundenen Kosten werden dem Abnehmer von M-LOCKS in Rechnung gestellt.
7.3 Wenn das Recht des Ziellandes der gekauften Produkte zusätzlich zu vorgenannter Beschreibung weitere Möglichkeiten zur Vorbehaltung des Eigentums kennt, gilt zwischen den Parteien, dass diese weiterführenden Möglichkeiten als zugunsten von M-LOCKS für ausbedungen gelten, dies mit der Maßgabe, dass das Vorgenannte bezüglich des Eigentumsvorbehalts weiterhin gilt, wenn objektiv nicht festzustellen ist, auf welche weiterführenden Regeln sich diese Bestimmung bezieht.
Artikel 8 - Garantie
8.1 Unter Berücksichtigung des nachfolgend Genannten garantiert M-LOCKS die Tauglichkeit und die Qualität der von ihr gelieferten Produkte für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach dem Produktionsdatum, das auf den gelieferten Produkten genannt ist, dies mit der Maßgabe, dass die Garantie nie weiter reicht als die Garantie, wie sie vom Hersteller oder den Zulieferanten von M-LOCKS gewährt wurde. M-LOCKS ist berechtigt, schriftlich eine andere Garantiefrist anzugeben.
8.2 Unter Berücksichtigung des nachfolgend Genannten garantiert M-LOCKS die Tauglichkeit und Qualität von Dienstleistungen, die sie erbracht hat, für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach der erfolgten Dienstleistung.
8.3 Geringe Abweichungen in Bezug auf Qualität, Maße und Farbe, die laut Handelsgebrauch allgemein zugelassen werden können, und der normale Verschleiß von Produkten oder Teilen davon können nicht zu einem Anspruch aufgrund dieses Artikels führen.
8.4 Der Abnehmer hat aufgrund dieses Artikels nur dann einen Anspruch gegenüber M-LOCKS, wenn der Abnehmer M-LOCKS eine Kaufquittung beziehungsweise Rechnung der gelieferten Produkte beziehungsweise der erbrachten Dienste aushändigen kann und gemäß Artikel 9 dieser Geschäftsbedingungen gehandelt hat.
8.5 Die Garantien gelten nicht, wenn der Mangel oder der in diesem Zusammenhang entstandene Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die geltenden Gebrauchsvorschriften nicht berücksichtigt wurden, dass ein Einbau nicht entsprechend der mitgelieferten Montageanleitung und nicht von oder im Namen von M-LOCKS durchgeführt wurde oder dass der Code vergessen wurde, oder wenn der Mangel oder Schaden infolge einer von außen stammenden Ursache oder unsachgemäßer Nutzung entstanden ist.
Artikel 9 - Beanstandung
9.1 Der Abnehmer muss bei der Entgegennahme der Produkte und/oder nach der Realisierung der erbrachten Dienstleistungen kontrollieren, ob die Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen mit der Bestellung bzw. dem Auftrag übereinstimmen.
9.2 Beschwerden bezüglich gelieferter Produkte und/oder erbrachter Dienstleistungen müssen M-LOCKS vom Abnehmer innerhalb von einer Woche nach der Lieferung beziehungsweise Vollendung mitgeteilt werden. Unsichtbare Mängel oder Beschädigungen müssen M- LOCKS innerhalb von einer Woche, nachdem der Abnehmer den Mangel entdeckt hat oder berechtigterweise hätte entdecken können, mitgeteilt werden. Beschwerden in Bezug auf Rechnungen müssen M-LOCKS spätestens innerhalb von einer Woche nach Rechnungsdatum schriftlich mitgeteilt werden. Wenn Beschwerden nicht rechtzeitig gemäß vorgenannter Frist eingereicht werden, übernimmt M-LOCKS keine Haftung.
9.3 Der Abnehmer muss M-LOCKS die Gelegenheit bieten, die beanstandeten Produkte unter Strafe des Verfallens von Rechten im Originalzustand zu kontrollieren.
Artikel 10 - Abwicklung von Beschwerden und sonstigen Forderungen
10.1 M-LOCKS wird im Falle einer Beschwerde gemäß den Bestimmungen in Artikel 9 den Abnehmer nach eigener Wahl dazu auffordern, ihr die Produkte zurückzusenden (zurücksenden zu lassen) oder einen Sachverständigen einzuschalten, der die Produkte vor Ort beim Abnehmer kontrolliert.
10.2 Wenn M-LOCKS Produkte an sich zurückgesendet hat (zurück hat senden lassen) und die Produkte nach ihrem ausschließlichen Urteil nicht in Ordnung sind und/oder nicht den an sie gestellten Qualitätsanforderungen entsprechen, wird M-LOCKS die Produkte reparieren beziehungsweise ersetzen. Die damit einhergehenden Kosten gehen vollständig zu ihren Lasten, wenn und sofern M-LOCKS ihren Verpflichtungen zurechenbar nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, es sei denn, die Bestimmungen in Artikel 8.5 finden Anwendung.
10.3 Wenn M-LOCKS einen Sachverständigen eingeschaltet hat, der die Produkte/Dienstleistungen vor Ort beim Abnehmer kontrolliert, dann gehen die damit einhergehenden Kosten (nämlich Lohn- und Reisekosten) vollständig zu Lasten von M-LOCKS, wenn die Produkte nach ihrem ausschließlichen Urteil nicht in Ordnung sind und/oder nicht den an sie gestellten Qualitätsanforderungen entsprechen, es sei denn, die Bestimmungen in Artikel 8.5 finden Anwendung.
Artikel 11 - Haftung
11.1 Mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Schuld seitens von M-LOCKS oder ihrer rechtsgültigen Vertreter ist die Haftung von M-LOCKS maximal auf den Rechnungswert der gelieferten Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen begrenzt, auf die sich die für berechtigt befundene(n) Beschwerde(n) bezieht bzw. beziehen.
11.2 M-LOCKS haftet in keinem Fall, auch nicht wenn Vorsatz oder grobe Schuld vorliegen, für irgendeinen Folgeschaden.
Artikel 12 - Auflösung
12.1 Wenn der Abnehmer oder M-LOCKS in Konkurs gehen oder vor dem Konkurs stehen, Zahlungsaufschub gewährt wurde, eine Schuldensanierung durchgeführt wird oder diese die Verfügungsgewalt über das eigene Vermögen oder Teile dessen auf andere Weise verlieren, ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliches Einschreiten und ohne Inverzugsetzung aufzulösen.
12.2 Unbeschadet der Bestimmungen im vorherigen Absatz hat M-LOCKS für den von ihr erlittenen Schaden, Kosten, Zinsen und dergleichen, ebenfalls Anspruch auf Schadenersatz durch den Abnehmer.
Artikel 13 - Höhere Gewalt
13.1 M-LOCKS ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung zu erfüllen, wenn ein Umstand, an dem sie keine Schuld trägt und der ihr weder aufgrund des Gesetzes noch aufgrund von im Verkehr geltenden Auffassungen zugeschrieben werden kann, dies verhindert.
13.2 Wenn die Periode der höheren Gewalt länger als zwei Monate dauert oder mit Sicherheit dauern wird, ist jede der Parteien berechtigt, den vorliegenden Vertrag/die vorliegende Verträge aufzulösen, dies ohne Schadenersatzpflicht gegenüber der anderen Partei. Wenn eine Situation mit höherer Gewalt eintritt, wird die betroffene Partei dies der anderen Partei unter Vorlage der erforderlichen Beweisstücke schriftlich mitteilen.
Artikel 14 - Geistige Eigentumsrechte
14.1 Sofern nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, verfügen M-LOCKS und ihre Lizenzgeber oder Zulieferanten über alle geistigen Eigentumsrechte, darunter auch Autorenrechte, Modellrechte, Patentrechte, Datenbankrechte, Handelsnamenrechten und Markenrechte, bezüglich der von M-LOCKS und ihren Arbeitnehmern bei der Vertragsausführung entworfenen und/oder gefertigten und/oder angepassten Produkte und auf andere Weise zur Verfügung gestellten Produkte, und zwar ungeachtet dessen, ob der Abnehmer dafür bezahlt hat.
14.2 Wenn M-LOCKS in Abweichung von Artikel 14.1 bereit ist, sich zu einer Übertragung eines geistigen oder industriellen Eigentumsrechtes zu verpflichten, kann eine solche Verpflichtung nur schriftlich und ausdrücklich eingegangen werden.
14.3 Der Abnehmer erhält ausschließlich die Nutzungsrechte und Befugnisse, die durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder das Gesetz ausdrücklich eingeräumt wurden und/oder sich aus dem Auftrag/den Aufträgen mit M-LOCKS ergeben.
14.4 Es ist dem Abnehmer nicht erlaubt, irgendeine Nennung von Autorenrechten, Markenrechten, Handelsnamenrechten oder eines anderen geistigen Eigentumsrechtes aus den ihm zur Verfügung gestellten Produkten zu entfernen oder diese zu ändern, dazu gehören auch Nennungen bezüglich des vertraulichen Charakters und der Geheimhaltung der zur Verfügung gestellten Produkte.
Artikel 15 - Konversion
15.1 Wenn sich eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als nicht rechtsgültig herausstellen sollte, bleiben die weiteren Bestimmungen uneingeschränkt in kraft. An die Stelle der eventuellen ungültigen Bestimmungen treten dann Bestimmungen, die angesichts der Absicht der Parteien weitestgehend mit der ungültigen Bestimmung übereinstimmen.
Artikel 16 - Rechtswahl und zuständiger Richter
16.1 Auf Angebote, Offerten, ausgeführte oder auszuführende Aufträge und Verträge zwischen M-LOCKS und dem Abnehmer und diesbezügliche Verhandlungen findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
16.2 Alle Konflikte, die sich daraus ergeben, werden ausschließlich vom zuständigen Richter im Arrondissement des Standorts von LA GARD Locks oder nach Wahl von M-LOCKS entsprechend der Schiedsgerichtsordnung des Nederlands Arbitrage Instituut (niederländisches Institut für das Schiedsgerichtswesen) oder vom zuständigen Richter am Standort des Abnehmers geschlichtet.
16.3 Die vorgenannten Bestimmungen verhindern nicht, dass die Parteien gemeinsam beschließen können, Konflikte mittels Mediation, eines verbindlichen Gutachtens oder einer Schlichtung schlichten zu lassen.
Artikel 17 - Übersetzungen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in niederländischer, deutscher und englischer Sprache verfasst; der niederländische Text ist bei jeglichem Unterschied in Bezug auf Inhalt und Tragweite bindend.